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   BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11   

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https://dejure.org/2011,16471
BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11 (https://dejure.org/2011,16471)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2011 - 4 StR 196/11 (https://dejure.org/2011,16471)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 4 StR 196/11 (https://dejure.org/2011,16471)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 StPO
    Aufhebung des Strafausspruchs: Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

  • Wolters Kluwer

    Strafe muss neu festgesetzt werden im Falle des Nichttragens der Höhe der Strafe durch Erwägungen zur Strafzumessung; Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Strafe im Falle des Nichttragens der Höhe der Strafe durch Erwägungen zur Strafzumessung

  • rewis.io

    Aufhebung des Strafausspruchs: Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufhebung des Strafausspruchs: Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Strafe im Falle des Nichttragens der Höhe der Strafe durch Erwägungen zur Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Revision: Differenz zwischen Urteilstenor und Urteilsbegründung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung,

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den Urteilsgründen zum

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89

    Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88

    Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die im schriftlichen Urteil, sondern auf die verkündete Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11 mwN).
  • BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20

    Urteil (kein offenkundiges Fassungsversehen bei Widerspruch zwischen der

    Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10).
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